Projektaufruf: 400 Millionen Euro für die Sanierung kommunaler Einrichtungen

21. Juni 2023

Sportstätten, Schwimmhallen, Jugendclubs, Begegnungsstätten, Bibliotheken, Kinos und Kulturzentren sind zentrale Ankerpunkte für gemeinsame Aktivitäten, Austausch und Begegnung. Es verlangt viel von unseren Kommunen, diese sozialen Einrichtungen zeitgemäß und nachhaltig zu sanieren.

Ich freue mich daher sehr, dass wir Städte und Gemeinden mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) weiterhin dabei unterstützen können. Und ich bin sehr dankbar, dass der Deutsche Bundestag im Wirtschaftsplan 2023 des Klima- und Transformationsfonds (KTF) erneut Mittel für dieses Förderprogramm bereitgestellt hat.

Heute startet der neue Projektaufruf mit einem Fördervolumen von 400 Millionen Euro.

Kommunen, die in ihre öffentlichen Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur investieren wollen, können bis zum 15. September 2023 Projektskizzen für zukunftsweisende Projekte beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einreichen.

Investitionen in diese Einrichtungen sorgen für die Attraktivität von Kommunen, fördern den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune. Sie sind angesichts steigender Energiekosten ökonomisch und nicht zuletzt ökologisch sinnvoll. Darüber hinaus steigern sie die Aufenthaltsqualität in heißen Sommermonaten.

Das Bundesprogramm SJK im Überblick:

Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 45 Prozent, in Nothaushaltskommunen bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel mindestens 1 Million Euro betragen. Der Höchstbetrag liegt bei 6 Millionen Euro.

Gefördert werden Projekte im Bereich Sport, Jugend und Kultur, die u. a. die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Es handelt sich um die Sanierung eines Gebäudes gemäß § 2 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bauliche Erweiterungen können nur gefördert werden, wenn sie zwingend erforderlich sind.
  • Die Gebäude müssen nach der Sanierung erstmals die Effizienzgebäude-Stufe 70 gemäß BEG erreichen; Ersatzneubauten und wesentliche Erweiterungen hingegen die Effizienzgebäude-Stufe 40 gemäß BEG.
  • Die Projekte sollen Anforderungen an die Standortqualität im Hinblick auf Naturgefahren (Resilienz) berücksichtigen sowie die nachhaltige Materialgewinnung einhalten.
  • Wärmeversorgungslösungen bei Gebäuden, die den Einsatz fossiler Energieträger beinhalten, werden nur im begründeten Ausnahmefall gefördert.
  • Ausgenommen von der Beschränkung der Förderung auf Gebäude im Sinne des GEG sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Hier stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen im Vordergrund.

Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens und zur Entlastung der Kommunen ist die Einreichung von Interessenbekundungen nur noch in digitaler Form über das Förderportal des Bundes easy-Online erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bbsr.bund.de/sjk2023

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